Blindenstiftung für Westfalen


Herr Herbert Kleine-Wolter

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Die Satzung

Blindenstiftung für Westfalen

Satzung
in der Fassung vom 3. Juni 2023

Präambel

I. Die Blindenstiftung Münster e.V. hat am 24. November 1983 als allgemeine selbstständige Stiftung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1977 (GV NW S. 274) die “Dr.-Josef-van-Bömmel-Stiftung” errichtet. Das Anfangsvermögen der Stiftung war der Teil eines dem Stifterverein zugefallenen Nachlasses, den er als auf Münster ortsbezogener Verein auf Grund der Auflagen des Testaments nicht hätte bestimmungsgemäß einsetzen können. Die Stiftung wurde errichtet, um den Nachlass auch blinden und sehbehinderten Menschen in ganz Westfalen (ohne Lippe) zugutekommen zu lassen. Der Stifterverein ist aufgelöst, seine Rechtsnachfolge hat die Blindenstiftung Münster.

II. In der Folgezeit wurde die Satzung mehrfach geändert, zuletzt am 11. Mai 2019. Von 2001 bis 2014 führte die Stiftung den Namenszusatz „Blindenstiftung für Westfalen“. Seither ist dies der alleinige Name der Stiftung, da er den Zweck erkennen lässt und die im Testament verlangte Ehrung des Namens „Dr. Josef van Bömmel“ am früheren Wohnort in Stadtlohn durch die Erwerber des früheren Grundbesitzes gewährleistet ist, während der Stiftername mit der Arbeit der Stiftung keinerlei Berührung hat.

III. Durch die Neufassung im Jahr 2014 wurde die Satzung an die Weiterentwicklung des Stiftungsrechts angepasst. Die Aufgabe der Stiftung wurde dahingehend erweitert, dass sie andere unselbstständige und selbstständige Stiftungen verwalten kann; außerdem erhielt die Stiftung erstmals ein Kuratorium als zweites Organ.
Mit der Änderung 2019 wurde das Kuratorium verkleinert, weil sich nicht genügend Personen fanden, die bereit waren, hier ehrenamtlich mitzuwirken. Ferner wurde die Altersgrenze für die Kuratoriumsmitglieder von 65 auf 75 Jahre angehoben sowie das Quorum für die Beschlussfähigkeit der Organe von “mehr als die Hälfte” auf “mindestens die Hälfte” der Mitglieder geändert.

IV. Mit der Satzungsänderung 2023 werden der Vorstand und das Kuratorium erneut verkleinert, um Ressourcen zu sparen und weil es weiterhin schwieriger ist, Menschen für eine ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen. Ferner werden - aufgrund der Erfahrungen in der Zeit der CoViD19-Pandemie und in Umsetzung des neuen § 32 Absatz 2 BGB - virtuelle Sitzungsformate zugelassen.

V. Bei der Bezeichnung von Personen oder Personengruppen sind im Folgenden Personen jeglicher geschlechtlicher Zuordnung gemeint.
Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. mit Sitz in Dortmund wird nachfolgend mit dem Kürzel BSVW bezeichnet. 
Stiftungssatzung

§ 1 Name, Sitz

Die Stiftung hat den Namen „Blindenstiftung für Westfalen“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dortmund.


§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Zweck der Stiftung ist es, den Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen e.V. mit Sitz in Dortmund (BSVW) bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und Geldmittel für ihn zu beschaffen. Dabei werden vor allem die Aufgabenschwerpunkte Bildung und Schulung, Erholung, Beratung und Information sowie Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt. Die Stiftung kann außerdem im Rahmen der durch diesen Paragrafen getroffenen Vorgaben eigene Maßnahmen durchführen, eigene Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen (auch juristischen Personen) beteiligen.

(3) Die Leistungen der Stiftung werden nachrangig gewährt und nur insoweit, als keine Verpflichtungen anderer bestehen. Öffentliche Gelder dürfen durch sie nicht ersetzt werden.

(4) Dieser Zweck wird insbesondere erreicht

a) durch die Gewährung von Zuschüssen;

b) durch die Gewährung zinsgünstiger oder zinsloser Darlehn, wenn der Begünstigte ausreichend Sicherheit bietet;

c) durch die Leistung von Sicherheiten für Kredite, die andere steuerbegünstigte Selbsthilfeorganisationen sehbehinderter und blinder Menschen für Zwecke nach den Absätzen 1 und 2 aufnehmen müssen, vor allem durch die Übernahme von Bürgschaften und dinglichen Sicherungen;

d) durch eigene Trägerschaft.

Die Leistungen können an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

(5) Die nach den vorstehenden Absätzen geförderten Einrichtungen und Maßnahmen müssen auch solchen sehbehinderten und blinden Menschen oder Augenpatienten zugutekommen, die ihren Wohnsitz im Vereinsgebiet des BSVW haben.

(6) Näheres kann durch Richtlinien geregelt werden.

(7) Die Stiftung verwaltet als Treuhänderin unselbstständige gemeinnützige Stiftungen der Untergliederungen des BSVW nach Maßgabe der mit diesen zu treffenden Treuhandvereinbarungen.

(8) Die Stiftung kann die Verwaltung anderer selbstständiger Stiftungen ganz oder teilweise übernehmen, deren steuerbegünstigter Zweck blinden oder sehbehinderten Menschen oder Augenpatienten im Land NRW zugutekommt.


§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 % seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Sollte eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme für die Verwirklichung eines großen Vorhabens erforderlich sein und eine Rückführung innerhalb von 10 Jahren bei gleichzeitiger Erfüllung der Satzungszwecke gesichert erscheinen, ist hierfür die Genehmigung der Stiftungsbehörde einzuholen.

(2) Sicherheiten, die nach § 2 Abs. 4 c) gewährt werden, dürfen 40 % des Kapitalvermögens bzw. des Grundstückswertes nach Abs. 1 nicht übersteigen. Wertverluste, die das Stiftungsvermögen durch die Inanspruchnahme aus Sicherheitsleistungen erleidet, sind aus den Erträgen zu ersetzen. Der Ersatz soll jährlich mindestens 10 % betragen.

(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen Dritter zu, die dafür bestimmt sind. Dies gilt nicht für Sachzuwendungen, die keinen Ertrag bringen.

(4) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.


§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die vom Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung dazu bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten unter Wahrung der Ehrenamtlichkeit für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Vorstandsbeschluss festgelegt wird. Sie erhalten ferner Ersatz ihrer Reisekosten in Höhe der nachgewiesenen angemessenen Aufwendungen.


§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.


§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:

a) der Vorstand,
b) das Kuratorium.

Die Mitglieder der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied eines Stiftungsorgans sein.

(2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen, die der Vorstand des BSVW beruft. Er benennt zwei Vorstandsmitglieder aus seiner Mitte, das dritte soll der Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe Westfalens verbunden sein. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(2) Die Amtszeit des Vorstands stimmt mit derjenigen des Vorstands des BSVW überein. Er bleibt solange im Amt, bis über die Benennung entschieden ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bilden die verbleibenden zwei Mitglieder den Vorstand alleine, sofern kein neues Mitglied benannt wird.

(3) Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.


§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied. Sie sind von den Beschränkungen des § 81 BGB befreit, soweit es Rechtsgeschäfte mit dem BSVW betrifft.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers ist,

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,

c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 Buchst. a) einen Geschäftsführer bestellen, der dem Vorstand nicht angehören darf. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Ihm steht eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe der Vorstand festsetzt. Näheres ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Der Vorstand kann die Vermögensverwaltung ganz oder teilweise einem seiner Mitglieder oder Dritten übertragen, ohne dass diese die Stellung eines Geschäftsführers erhalten. Die Verantwortlichkeit des Vorstands bleibt davon unberührt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden; § 4 Absatz 3 bleibt unberührt.


§ 9 Stellung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Ihm kann die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB übertragen werden.


§ 10 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung des BSVW auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind vorrangig Vertreter aus denjenigen örtlichen Untergliederungen des BSVW, für die die Stiftung einen Fonds verwaltet. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung des BSVW auch Personen in das Kuratorium berufen, die nicht dem BSVW angehören, aber aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer Kenntnisse geeignet sind, die Angelegenheiten der Stiftung voranzubringen.

(2) Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder ist gleich der des BSVW-Vorstands. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die verbleibenden Mitglieder die Nachfolger nach den Bedingungen des Abs. 1 für den Rest der Amtszeit.

(4) Die Mitgliederversammlung des BSVW kann Kuratoriumsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen.


§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Aufgabenerledigung durch den Vorstand und berät ihn in Grundsatzfragen.

(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere

a) die Beratung des Vorstandes bei der Erfüllung des Stiftungszwecks,

b) die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

c) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden, dem der Vorstand zustimmen muss.


§ 12 Beschlussfassung, Verfahren

(1) Vorstand und Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Sitzungen des Vorstands und des Kuratoriums werden vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; in jedem Geschäftsjahr muss mindestens eine Sitzung stattfinden. Die Einladung ist spätestens 10 Tage vorher unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu versenden; der Termin ist möglichst frühzeitig anzukündigen. Sitzungen können in Präsenz, im Wege barrierefreier elektronischer Kommunikation oder in einer Mischform (hybrid) stattfinden.

(3) Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Mitgliedern des Gremiums baldmöglichst zuzusenden, jedoch spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung. Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn nicht binnen eines Monats nach Versand von einem bei der entsprechenden Sitzung anwesenden Mitglied Einwendungen erhoben werden; andernfalls sind sie in der folgenden Sitzung zu genehmigen.
Die Niederschriften über Sitzungen des Kuratoriums sind auch dem Vorstand zuzuleiten.

(4) Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14 dieser Satzung.

(5) Sämtlicher Schriftverkehr innerhalb der Stiftung erfolgt barrierefrei in Textform, vorzugsweise per Email. Das gilt auch für das Verfahren gemäß Abs. 4 und für den Versand von Informationen und Sitzungsunterlagen. Zur Authentifizierung teilt jedes Organmitglied dem Vorsitzenden seines Gremiums oder dem Geschäftsführer seine für den Schriftverkehr maßgebliche Emailadresse mit.

(6) Der Vorsitzende des Vorstands oder der Geschäftsführer legt für beide Organe eine Beschlusssammlung in elektronischer Form an und führt sie fort. Jedes Organmitglied hat das Einsichtsrecht in die Sammlung.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums und der Einstimmigkeit des Vorstands. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.


§ 14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss

Vorstand und Kuratorium können mit den Mehrheiten wie in § 13 Abs. 2 den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn

a) die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen,

b) die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt oder

c) der Zusammenschluss mit anderen Stiftungen innerhalb von Nordrhein-Westfalen erfolgt, die eine vergleichbare Zweckbestimmung haben und dadurch das Stiftungswesen zu Gunsten von sehbehinderten und blinden Menschen sowie Augenpatienten effektiv zusammengefasst wird.

Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.


§ 15 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen wie folgt verteilt:

a) Ein Betrag in Höhe von 481.000 € (in Worten: vierhunderteinundachzigtausend Euro) fällt der Blindenstiftung Münster mit Sitz in Münster zu.

b) Das weitere Vermögen fällt an eine gemäß § 14 Satz 1 zu bestimmende gemeinnützige Organisation.

Die Empfänger erhalten das Vermögen zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.


§ 16 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

(1) Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg, oberste Stiftungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.

(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.


§ 17 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 18 Inkrafttreten

Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft, jedoch mit folgender Maßgabe:

Der amtierende Stiftungsvorstand und das amtierende Kuratorium bleiben im Amt, bis der turnusgemäß im Jahr 2023 neu zu wählende Vorstand des BSVW seine Vertreter für den Stiftungsvorstand der neuen Amtszeit benannt hat.



Einstimmig beschlossen
durch den Stiftungsvorstand am 3. Juni 2023



Genehmigt durch Bescheid
der Stiftungsbehörde Bezirksregierung Arnsberg
vom 23. Juni 2023
Az.: 21.13.01-578


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